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Über Mur- Und Wasser-Gefahren

Über Mur- und Wasser-Gefahren

Das Jahr 1748 brachte nicht nur in der Schweiz (Kanton Aargau), Thüringen (Gebiet um Greiz) und Oberkärnten, sondern auch in Tirol „gewaltsame Ueberschwemmungen an zerschiedenen [sic] Orthen“ mit sich. Die Hochwasserkatastrophen dieses Jahres forderten zahlreiche Menschenleben und versachten „empfindlichsten Schaden“.

Der damalige Tiroler Landeshauptmann Paris Dominicus Graf Wolkenstein-Trostburg (1696-1774) sah sich daher im Frührjahr 1749 veranlasst, Maßnahmen „zu[r] Verhütt- und Abwendung all ferneren durch Wasser=Güß androhenden Schadens“ anzuordnen. Zwar war die Obrigkeit der Ansicht, „daß einige aus obangeregten Unglücks-Fällen von denen dort und da unversehens auf einmal ausgebrochenen mit heftig und schwären Regen nidergesenckten Wolcken enstanden mithin dem Gewalt Gottes ohne unterlossenen menschlichen Ubersehen eines Theils beyzumessen seyn därften und wir beloben disfals die von denen betrangten Unterthanen zum inbrünstigen Gebett auferbäulich genommene Zuflucht.“

Gleichzeitig kamen der Landeshauptmann und seine Beamten jedoch nicht umhin, einzuräumen, dass die Folgen des Hochwassers durch vorbeugende Maßnahmen deutlich reduziert hätten werden können. Sie ordneten daher u.a. an:

Erstens: Sollen die denen sogenannten Wild Bächen nächst angräntzende Gemeinden alljährlich mit Eintritt des Frühlings oder doch solbald der Schnee und Eis geschmolzen ingleichen auch wo und so oft als es nöthig zu anderer- und besonders der Herbst-Zeit derley gefährliche Bach-Rünste von dem schädlichen Gestäudach und Steinen zu säubern selbe in zulänglicher Weite und Tieffe zu erhalten dann auch die gegen dem Thal sich hinwerts äussernde besorgliche Einbrüche aller Orthen best-möglich zu verwahren mithin dem Wasser fortan seinen ungehinderten offenen Runst und ungehemten Lauf soviel immer thunlich zu verschaffen beayferet sey […].

Andertens: sonderbar bey denen derley mehr andringenden Muhr- und Wasser-Gefahren unterworffenen und bloßgestelten Gemeinschaften ein eigener Bach-Aufseher mit jährlich geringer Solds-Aussteckung anzustellen ist welcher die Bach-Thällere von Zeit zu Zeit durchstreichen besichtigen und die Bachrünste soviel er mit eigener Hand allein zu bewürcken vermag von dem Unrath fleßig reinigen sobald aber seine Arbeit nicht mehrzureichet die verhandene Noth denen Gemeinds-Vorsteheren ungesaumt anzeigen solle damit sie mittels Beyschaffung erforderlicher Werckleuth oder anderer Mithelfferen den besorglichen Schaden zeitlich verhütten können wie denn auch

Drittens: In denen gebrüchig- und gefölligen Orthen hin und wider mittelst Schlagung Lärchener Stecken welche sodann mit Pürch- oder Ohrlernen Aesten und Stämmen gleich einem Feld-Zaun auf ein- und anderen Schu hoch ordentlich eingeflochten auch mit etwas Gräß und Grund verschlagen werden müssen das Nachsitzen des marb- und roglrechten Grunds zu verhüten […].

Viertens: Hat man in denen Muhrig- und Schnee-Lähn gefährlichen Orthen nach Unterschied deren Umständen all weiteren Holzschlag entweder gänzlich und zwar bey schwärer Straf zu verbieten oder doch wenigstens nach durch sein Behörde ergehend vorläufiger Erkantnuß […] Spiegl-weis zu gestatten und zugleich an denen Muhr-brüchigen Orthen wo dermahlen kein Holtzwachs befindlich mittelst der Erden Aufbeck- und Besäung dessen Einpflantz- und Erzügelung auf allthunliche Weis zu bewürcken um eines Theils durch Anwurtzelung den brüchigen Grund von Nachsitzen zu verhalten und andern Theils zugleich den Ablauf deren Grund-Lähnen und Muhr-Brüchen zu verwehren.

Die restlichen vier Bestimmungen betrafen den Abbau von Steinen an Gebirgshängen, die Bewässerungskanäle und Wasserleitungen, das Holzziehen aus den Gemeindewäldern sowie das Holztriften. Mögen auch Duktus und Rechtschreibung uns fremd vorkommen, so haben doch viele der damals angeordneten Maßnahmen nichts an Aktualität eingebüßt …

StAI, Krt. Akt 470-516 (1749-1750), Akt 474.

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