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Der Privilegierte Fegermeister

Der privilegierte Fegermeister

Hier haben wir ein kleines Stück Alltagsgeschichte aus dem späten 18. Jahrhundert. Eine Anweisung den „privilegierten Fegermeister“ Joseph Banchei zu bestellten, der sich mit seinen Gesellen den Kaminen mehrerer Ortschaften annehmen solle. Der solle die Kamine zweimal jährlich reinigen, die Hausbesitzer sollten die Kamine jedoch selbst zusätzlich ebenfalls mehrmals reinigen oder ihn für diese weiteren Reinigungen auch gleich anstellen. Gedroht wurde mit schweren Strafen, da die Kaminreinigung aufgrund der Feuergefahr eine ernste Sache war. Bereits 1683 hatte der damalige Gubernator Tirols, Karl von Lothringen, befohlen, dass die Kamine nur vom „Hofkaminkehrer“ gereinigt werden sollten, der dann aber auch für deren Sauberkeit verantwortlich sei. 1714 wurde eine ähnliche Verordnung erlassen. Auch hier sehen wir die Forderung, dass die Kamine mindestens zweimal jährlich professionell gereinigt werden müssten – es wird den Hausbesitzern jedoch freigestellt die weiteren vier nötigen Reinigungen vorzunehmen, oder auch für diese den Fegemeister zu contrahieren, d.h. einen Vertrag dafür mit ihm zu schließen.

Geschrieben ist die Verordnung in Kurrent, wobei man sehr schön sieht, dass der Schreiber an einer Stelle entweder die Feder in frische Tinte eintaucht oder vielleicht überhaupt eine schönere bekommt.

Dem privilegierten Kamin Fegermeister allhier Joseph Banchei zu bestellen.

Vor der Römisch Kayserlichen Königlichen Apostolischen Majestät: wegen hiemit in Gnaden anzufügen. Die allgemeine Sicherheit erfordert, daß sie denen benachbarten Ortschaften Kurschenthal, Ried, Prädl, Kotlacke, und Wiltau samtliche Kaminen von denen Kamin-Feger-Gesellen des Banchei wenigstens zweymal des Jahres zu Herbst, und Frühlings znit gegen einen Billigmässigkeit, den mehreren oder minderen Arbeit, und den Armuth angenmessenen Lohn vollkommen gesäubert werden sollen, wo die Haus-Inhaber anbey für sich selbsten annoch Viermal selbe zu reinigen /: auser sie wolten mit dem Banchei auf mehrere Mahlen Contrahieren :/ den sorgsamsten Bedacht zu nehmen haben.

Worzun also in ein so anderen samtliche betreffende Haus-Inhaber bey schwahrer Bestrafung und allerfalligen Haftung der Obrigkeit gemessenst auzuweisen untereinigst anbefohlen, ihm Banchei aber seinen Gesellen dahin abzuschicken, und behörigen Säuberung vornehmen zu lassen aufgetragen wird.  

(Signatur Akt-5066)

Dieser Beitrag hat einen Kommentar
  1. Sehr interessant, vielen Dank für diese wunderbare Quelle, lieber Herr Wirth!

    In der Innsbrucker Rauchfangkehrer-Ordnung von 1900 war die Reinigung ebenfalls genau vorgeschrieben. Im Paragraph 4 heißt es:

    „Der Reinigung sind, selbstverständlich im Benützuugsfalle, zu unterziehen:
    a) Alle 14 Tage: Kamine bei großen und anhaltenden Feuerungen, Kamine für gewerb­-
    liche Unternehmungen:
    b) alle Monate einmal: Enge Kamine, Sparherde und Rauch­-
    röhren, sowie überhaupt Kamine mit 3 oder mehr Feuerungen;
    c) alle 3 Monate einmal: Schliefbare Kamine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen
    Kamine.“

    Das macht bis zu 26 Kaminkehrungen im Jahr!

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