Urkunden – klein und groß (III.)
Während des Mittelalters und bis weit in die Neuzeit hinein waren gerichtliche Zuständigkeiten ein grauenhafter Flickenteppich. Noch kurz vor der französischen Revolution war eine der Klagen der Bevölkerung die hoffnungslose Verworrenheit der Kompetenzen der Gerichte des Ancien Régime. So mancher Bürger, der den Rechtsweg beschreiten wollte, wurde durch die entstehenden Kosten beinahe in den Bankrott getrieben bis überhaupt in Erfahrung bringen konnte, vor welchem Gericht er seine Klage korrekt einzubringen hatte. Nicht nur waren die Kompetenzen territorial oft nicht klar abgegrenzt, sie variierten natürlich nach Art des Prozesses und auch hier gab es zahllose Streitfälle. Gerichtshoheit war dabei ein bedeutender Bestandteil von politischer Autorität und war somit heiß umkämpft. Um auf das Thema der Hexenverbrennungen zurückzukommen, das in einem Beitrag kürzlich erwähnt wurde, in Mecklenburg gab es einen Fall, in dem eine Dienstmagd von einem adeligen Grundherrn wegen Hexerei zum Tode verurteilt wurde. Vor ihrer Hinrichtung wurde sie von Soldaten des benachbarten Grafen aus ihrer Zelle befreit – nur um anschließend erneut, diesmal von ihrem vermeintlichen Befreier, zum Tode verurteilt, und nun auch wirklich hingerichtet zu werden. Damit sollte eindringlich demonstriert werden, wer für das besagte Landgut die „hohe Gerichtsbarkeit“ innehatte.
Aber nun zu der hier zu sehenden Urkunde, es ist, Sie werden es schon geahnt haben, mal wieder ein Schriftstück aus der Kanzlei von Heinrich von gots gnaden chunuech ze Pehaim und ze Polen – unserem böhmisch-polnischer König, der weder Böhmen noch Polen beherrschte. Der arme Mann musste sich mit dem Herzogtum Chernden und den Grafschaften Tyrol und Gortz abfinden. Wenn Sie Ihre Tränen fortgewischt haben, können wir den Rest der Urkunde betrachten. Wie für eine Urkunde aus dem Innsbrucker Stadtarchiv wenig überraschend, wandte sich Heinrich and die purger ze Inspruk und gestand ihnen das Recht zu, bei chlag vor Gericht ihren Mitbürgern, also dem Stadtgericht, zu unterstehen.
Als er den Innsbruckern dieses Privileg zugestand, im Jahr 1319, nach Sankt Blasientag, also kurz nach dem 3. Februar, weilte Heinrich jedoch nicht in Tirol, sondern in Graz.
Signatur U-23