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Vorsicht, Knut?

Vorsicht, Knut?

Was wir heute nur mehr durch Werbung eines bekannten schwedischen Möbelhauses kennen, scheint auch hier vor einigen hundert Jahren Normalzustand gewesen zu sein: aus dem Fenster geworfene Gegenstände, und im Fall des Knuts-Tags, aus dem Fenster geworfene Christbäume.

Kleine Randbemerkung: der St. Knuts dag, tjugondag oder nuutinpäivä wird in Norwegen, Schweden und Finnland tatsächlich gefeiert. Allerdings wird dem Brauch nach lediglich der Christbaum abgeschmückt und entsorgt – in manchen Fällen wahrscheinlich trotzdem aus dem Fenster geworfen. Im Gegensatz zu den angeblich fallenden Christbäumen im Umfeld des 13. Jänners warf man im Innsbruck des 18. Jahrhunderts jedoch mit anderen Alltagsgegenständen.

Was genau gerne geworfen wurde – Geschirr, Essensüberreste oder auch ein entleerter oder nicht entleerter Nachttopf  – geht aus diesem Akt leider nicht hervor. Klar ist, dass es eine Notwendigkeit gab, zu verbieten Dinge aus Fenstern oder vom Dach auf die darunterliegenden Straßen zu werfen, um dafür zu sorgen, dass Fußgänger wieder „sicher pass und repassieren […] können.“

„Es ist eine nicht nur in denen Rechten, sonderen auch durch offentliche Publicationen verbottene sache, es seye was es wolle, ichtwas von denen fensteren, oder tächer an jenen hausungen herunter zu werffen, oder zu schitten, wo ohnumgänglichen leuthe vorbeyzugehen haben: 

Nachdeme aber denen gemeinen Rechten ungeachtet, und so vielen Erinnerungen ohngeacht bereits mehre derley wiederhandlungen, und contrafactionen angezeuget worden: 

Als ist bey Einsicht dessen durch den offentlich droml streich kund zu machen, daß sich Niemande mehr ermächtigen solle, auf denen publiquen Strassen, und weeg, es seye von denen fensteren, oder tächeren ehtwas des tags, oder zu nacht herabzuwerffen, und zwar bey 10: thaller Straff, ohne ausnahm, obe solches von denen hausinnhabern, beständneren [Pächter], oder Ehehalten [Dienstboten] beschehen seye: 

Allermassen dem Publico nicht wenig daran gelegen ist, sicher pass- und repassieren zu können.

Das Verbot, Dinge auf Straßen und vorbeigehende Personen zu werfen oder zu schütten, wurde durch diesen Akt erneut publiziert. Es ist also von einem vermehrten Verstoß dagegen auszugehen, bei welchem in Zukunft 10 Taler Strafe zu zahlen waren. 

Carla Warbanoff 

Stadtarchiv/Stadtmuseum Innsbruck: Akt 761/1757

Dieser Beitrag hat 3 Kommentare
    1. Lieber Walter,

      Machen wir, sobald die Datei greifbar ist. Das kann aber noch dauern, weil diese noch in Bearbeitung durch Carla ist.

      Beste Grüße,
      Lukas

    2. Danke für den Hinweis.
      Habe das Bild in eine jpeg-Datei umgewandelt und hoffe es funktioniert jetzt 🙂
      Liebe Grüße, Carla

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