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Selbsthilfe

Selbsthilfe

Während heutzutage aktive Feuerwehrmänner und -frauen selbstverständlich unfallversichert sind und damit „Anspruch auf Behandlung, Rehabilitation und Versehrtenrente“ haben, wenn sie während ihrer Ausbildung oder im Einsatz verunglücken sollten, lag die Vorsorge früher bei den Feuerwehren selbst. Daher riefen viele Tiroler Feuerwehren im 19. Jahrhundert auf Einheitsebene sogenannte Untertstützungskassen ins Leben, die in Unglücksfällen zumindest eine gewisse finanzielle Hilfe für das betroffene Mitglied bzw. – im schlimmsten Falle – dessen Angehörige sicherstellen sollten. Auch die 1874 gegründete Freiwillige Feuerwehr Hötting verfügte über eine solche Kasse, die unter der Kommandantschaft von Emerich Gogl (1877 bis 1880) eingerichtet wurde. Ihre Statuten haben sich erhalten und erlauben es uns an einem konkreten Beispiel ihre Aufgaben, Finanzierung und Organisation näher zu beleuchten:

§1. Zweck der Unterstützungskasse ist jenen Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr Höttings, welche im Dienste bei Bränden oder Uebungen verunglücken, eine den Verhältnissen angemessene Unterstützung zu gewähren.
§ 2. Diese Unterstützungskasse wird gebildet:
a. Aus dem vorhandenen Kapitale.
b. Aus allfälligen Geschenken.
c. Aus den Beiträgen der Mitglieder und der Feuerwehr-Freunde.
§ 3. Die Mitgliedschaft an die Unterstützungskasse, sowie das Recht des Anspruches auf Unterstützung aus derselben unter den Voraussetzungen des §1 erlangt jedes Mitglied der freiwilligen Feuerwehr Höttings, welches den festgesetzen vorhinein zuentrichtenden Jahresbeitrag von 20Xr [Kreuzer] an die Kasse einzahlt.
§ 4. Wird der Jahresbeitrag nicht einbezahlt oder tritt ein Feuerwehrmann aus der freiwilligen Feuerwehr aus, so erlischt jeder Anspruch auf diese Kasse.
§ 5. Die Kasse wird von einem Ausschusse verwaltet, welcher für die Gebahrung und Verwendung der Gelder verantwortlich ist. Dieser Ausschuß besteht aus dem jeweiligen Oberkommandanten der freiwilligen Feuerwehr als Obmann des Ausschusses und aus 4 Ausschußmitgliedern, welche in einer Hauptversammlung der Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit auf 1 Jahr gewählt werden.
§ 6. Der Ausschuß gewährt Unterstützungen bis zu 10 fl [=Gulden], er legt die übrigen Gelder fruchtbringend an und erstattet am Ende des Jahres der Hauptversammlung Bericht über den Stand der Kasse und über die Art der verwendeten Gelder.
§ 7. Ueber Beschwerden gegen den Ausschuß, sowie über Ansprüche auf eine höhere Unterstützung entscheidet die Hauptversammlung, welche alle ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden faßt mit Ausnahme derjenigen, welche eine Abänderung der Statuten bezwecken, wozu zwei Drittel [der] Stimmen der Mitglieder nothwendig sind.
§ 8. Bei Auflösung der freiwilligen Feuerwehr Höttings wird das vorhandene Vermögen der Unterstützungskasse als eine von diesem Zeitpunkte an auf immer zu erhaltender Fond der hiesigen Gemeinde übergeben, unter der Bedingung, denselben zu verwalten, aus dessen Erträgnissen verunglückte Feuerwehrmänner im Sinne dieser Satzungen zu unterstützen, und bei allfälliger Neubildung einer Höttinger freiwilligen Feuerwehr ihr denselben samt Anhang zum Alleinigen Nutzgenusse ebenfalls nach Maßgabe dieser Statuten zur Verfügung zu stellen.

Die Statuten der Unterstützungskasse unterzeichneten mehrere Mitglieder der FF Hötting, darunter Emerich Gogl (Kdt.), Josef Sieß (Kdt.-Stv.), Alois Norer (Gründungskommandant der FF Hötting) und der langjährige Schriftführer Alois Schranz.

(Archiv der FF Hötting)

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