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Der Bilderblog aus dem Stadtarchiv/Stadtmuseum Innsbruck
Auge Um Auge (VI.)

Auge um Auge (VI.)

Im letzten Artikel der Serie wurde erwähnt, dass Dollfuß das Standrecht, welches die Todesstrafe erlaubte, „in Einvernehmen mit dem Justizminister“ verhängte. Der genannte Justizminister war kein anderer als Kurt Schuschnigg, der nach dem Attentat im Juli 1934 die Regierung übernahm. Er rechtfertigte den Schritt als durch die unsichere Lage im Land notwendig und versicherte, dass es sich um eine vorübergehende Maßnahme handele und die Regierung sie so rasch wie möglich aufheben werde.

Die standrechtlichen Verfahren sollten nicht durch die zuständigen Gerichte geführt werden, stattdessen wurde das Straflandesgericht Wien I. bundesweit mit dieser Kompetenz ausgestattet. Dieses richtete ein vierköpfiges Gremium unter dem Vorsitz Franz Zeidlers, dem Vizepräsidenten des Straflandesgerichts, ein. Um eine rasche Prozessführung zu gewährleisten, sollte es als „fliegender Senat“ in die jeweiligen Bundesländer reisen, um dort die Prozesse abzuhalten. Diese hatten nicht länger als drei Tage zu dauern, andernfalls mussten sie vom eigentlich zuständigen Gericht als normales Verfahren weitergeführt werden. Das Sondergericht konnte nur zum Tode verurteilen oder freisprechen. Hielt es sich für nicht zuständig oder sah ein anderes Urteil als angebracht an, musste es den Prozess ebenfalls an ein normales Gericht abgeben.

Auch für den Vollzug der Urteile sollte das Gericht sorgen und das innerhalb von 2-3 Stunden (!). Eine Möglichkeit der Berufung gegen Urteile dieses Gerichts gab es nicht, wie man an dieser Regelung schon erkennen kann. Somit begann man umgehend, nach einem Scharfrichter zu suchen. Der letzte dieses Berufstandes in Österreich war nämlich bereits einige Jahre zuvor verstorben. Man hatte auch schon einen Mann im Auge: den Sohn des genannten Scharfrichters, der seinem Vater bei seinem Werk assistiert hatte (mittlerweile aber in einer Fabrik arbeitete). Anscheinend gab es aber auch keinen Mangel an Freiwilligen, die sich initiativ beim Landesgericht für diesen Posten meldeten. Auch wenn diese Individuen offenbar großen Enthusiasmus für dieses Amt mitbrachten, entschied man sich für den Mann mit Berufserfahrung.

Kurz nach der Verordnung wurde auch verlautbart, dass durch das Elektrizitätswerksgesetz Starkstromleitungen staatlicher Besitz waren, und ihre mutwillige Beschädigung damit den Straftatbestand der öffentlichen Gewalttätigkeit durch boshafte Sachbeschädigung unter besonders gefährlichen Verhältnissen erfülle – womit die Todesstrafe drohte.

Die Verordnung brachte noch eine Neuerung für das Standrecht. Bisher war es Brauch gewesen, ein Todesurteil mit Trommelwirbel und Trompeten zu verkünden, nun wählte man den „zeitgemäßen Weg des Rundfunks“.

(Schuschnigg als Bundeskanzler, Signatur Ph-11512)

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