Josef Schwammberger (IV.)
Während mehrere Gerichte sich mit dem Fall beschäftigten und Polen um die Auslieferung Schwammbergers angesucht hatte, gelang es ihm im Januar 1848 zusammen mit zwei weiteren NS-Verbrechern aus dem französischen Lager Oradour zu fliehen. Ihre Flucht führte zu einigen Vorwürfen der französischen Behörden an die Tiroler Wachmannschaft, der Kommandant der Wache wurde seines Postens enthoben. Während seine zwei Fluchtgenossen noch vor der italienischen Grenze wieder gefasst wurden, gelang Schwammberger die Flucht nach Brixen, von wo aus er weiter nach Florenz und schließlich nach Rom reiste. Er gab sich als katholischer, staatenloser Südtiroler Optant aus und konnte so mit Unterstützung des NS-Sympathisanten Bischof Alois Hudal (1885-1963) nach Argentinien fliehen.
Dort lebte er mit seiner Familie, bis er schließlich 1990 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert wurde. Der Prozess dauerte beinahe ein ganzes Jahr. Schließlich wurde Schwammberger wegen 25-fachen Mordes und 641-facher Beihilfe zum Mord zu lebenslanger Haft verurteilt. Das Gericht stellte abschließend fest:
Die Schwere der Schuld des Angeklagten […] bei den Einzeltaten, deretwegen er zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird, ist außergewöhnlich hoch. Sie liegt an der obersten Grenze. Diese Taten beruhen auf der Machtanmaßung des Angeklagten, der sich zum Herrn über Leben und Tod der jüdischen Zwangsarbeiter aufgeschwungen hat. Sie sind von einer erbarmungslosen Gesinnung gekennzeichnet. Dabei wird allerdings die damalige Zeitsituation nicht verkannt, insbesondere auch nicht, dass die Vernichtung der jüdischen Menschen „von oben“ befohlen war und Menschenleben allgemein nicht viel galten. Jedoch fallen diese Taten des Angeklagten selbst unter jenen Verhältnissen aus dem Rahmen. Sie gehen vor allem über das, was der Angeklagte als Kommandant in Rozwadow und Przemysl befehls- oder weisungsgemäß zu tun gehabt hatte, weit hinaus. Er hatte für Ordnung und Disziplin, sowie für die Bewachung der jüdischen Zwangsarbeiter zu sorgen. Er hatte zu gewährleisten, dass deren Arbeitskraft ausgebeutet werden konnte, also jedenfalls so lange erhalten blieb, als diese Menschen nach dem Willen der Machthaber zu arbeiten hatten und somit leben durften.
Gerade die Erschießung des Rabbiners Frenkel […] aber hatte mit jener Aufgabenstellung ersichtlich nichts zu tun, sie war eine Machtdemonstration. Gleiches gilt für die Erschießungen am Ghettozaun beim Lebensmitteltauschen […]. Bei [dem Mord an vier Häftlingen im Ghetto B] wurden zwei Mordmerkmale verwirklicht (niedrige Beweggründe und grausam) und bei [dem Mord an zehn weiteren Häftlingen in diesem Ghetto] schließlich war die Intensität des Leidens der Opfer, die vom Hund „Prinz“ und von Bewaffneten in einen brennenden Schuppen getrieben worden waren, unvorstellbar. Jene Menschen mussten auf besonders qualvolle Weise sterben.
Aufgrund dieser genannten wesentlichen Gesichtspunkte ist daher die Schuld auch der Gesamtstrafe als außergewöhnlich schwer anzusehen.
Verstörend an dem Verfahren waren nicht nur die Taten Schwammbergers, sondern auch dass sich Personen vor und in dem Gerichtssaal einfanden, die den verurteilten Massenmörder verteidigten und seine Freiheit forderten. Wie in dem im Titelbild zu sehenden Artikel der TT vom 19. Mai 1992 zu lesen ist, wurden Flyer mit der Aufschrift „Ein kranker Greis soll stellvertretend büßen“ und „Freiheit für Josef Schwammberger“ verteilt.
Schwammberger verstarb 2004 in Haft, im Alter von 92 Jahren.