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Der Bilderblog aus dem Stadtarchiv/Stadtmuseum Innsbruck
Auge Um Auge (XI.)

Auge um Auge (XI.)

Ein Fall, der das Rechtsverständnis des NS-Regimes eindringlich illustriert, ist die Hinrichtung von Franziska Schwingshackl. Sie führte Abtreibungen durch, wofür sie bereits in der Zwischenkriegszeit zweimal verurteilt worden war, 1924 zu 2 Monaten Kerker, 1930 zu 9 Monaten, da eine Frau bei der Prozedur verstorben war. Das Sondergericht Innsbruck beschuldigte sie, seit dem „Anschluss“ 20 weitere Abtreibungen durchgeführt zu haben und sich dafür „gut bezahlen“ zu lassen, womit es in den Augen des Gerichtes als erwiesen galt, dass „Eigennutz […] die Treibfeder ihrer Handlungen“ gewesen sei. Interessant ist dann die Begründung für das nun deutlich anders ausfallende Urteil:

Die Rechtspflege des Großdeutschen Reiches beurteilt dieses Verbrechen nach ganz anderen Gesichtspunkten, als dies in der Systemzeit geschah. Während einst falschverstandene humane Gedanken die Schuldfrage und die Strafbemessung beeinflussen konnten und vor allem die drückende Wirtschaftsnot, gesellschaftliche Vorurteile und individualistische Erwägungen eine große Rolle spielten, sind heute ausschließlich das Interesse der Gemeinschaft und die Wahrung der Volkskraft [Betonung im Original] maßgebend. Alle anderen Rücksichten wirtschaftlicher und sonstiger Art sind durch den gänzlichen Wandel der Verhältnisse ausgeschaltet; im besonderen muss daran gedacht werden, dass die deutsche Volksgemeinschaft alljährlich Hunderte von Millionen Reichsmark aufbringt, die von der Partei im Wege der NSV-Einrichtungen [Nationalsozialistische Volkswohlfahrt] der Betreuung von Mutter und Kind zugeführt werden. Keine Mutter braucht daher heutzutage zu befürchten, mit ihrem Kind hilflos dazustehen oder dieses einem ungewissen Schicksal oder herabsetzender Behandlung ausgeliefert zu wissen. Der Schutz des werdenden Lebens und die Verhütung der mit der Abtreibung immer verbundenen Gefahren für die Gesundheit der Mutter sind demgemäß nationalsozialistische Forderungen, die unerbittlich durchgesetzt werden müssen.

Diesen Grundsätzen trug das Sondergericht Innsbruck, vor dem sich die Schwingshackl zu verantworten hatte, auch in vollem Maße Rechnung und verurteilte die Angeklagte als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin zum Tode.

Am 9. März 1944 wurde sie in München-Stadelheim hingerichtet.

(Signatur Fl-652)

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