Auge um Auge (II.)
Zur Zeit der Veröffentlich der Unterkirchner-Chronik war der Ruf nach Abschaffung der Todesstrafe keine radikale Phantasie mehr. Schon 1764 hatte Cesare Beccaria in seiner Schrift Dei delitti e delle pene (dt. Über Verbrechen und Strafen) diese Forderung ausgesprochen. Unter Joseph II. war die Todesstrafe tatsächlich bereits abgeschafft worden, während der Koalitionskriege wurde sie aber wieder eingeführt. Das Kaisertum Österreich war aber verhältnismäßig fortschrittlich, was ihren Gebrauch betraf. Besonders mit Großbritannien, welches sie zu Beginn des 19. Jahrhunderts extrem häufig anwandte, war der Kontrast stark. Gemessen an der Einwohnerzahl wurden in Großbritannien im ersten Viertel des Jahrhunderts elfmal (!) so viele Menschen hingerichtet wie in Österreich.[1] Während man in England für zahllose Verbrechen, inklusive Diebstahl am Galgen enden konnte, wurden in Österreich fast ausschließlich Mord und Verbrechen gegen die Staatsautorität mit dem Tod geahndet. Die Situation jenseits des Ärmelkanals besserte sich im Laufe des Jahrhunderts, aber dennoch wurde dort die Todesstrafe weiterhin etwa doppelt so oft angewendet wie unter dem Doppeladler.
Heute gibt es in Europa kaum öffentliche Diskussionen über die Todesstrafe. Hin und wieder prescht ein Abgeordneter mit mehr oder weniger wohl überlegten Worten voraus, bevor seine Aussagen von der eigenen Partei dementiert oder relativiert werden. Im Rest der Welt gibt es jedoch über 50 Länder, in denen sie noch im Gesetz zu finden ist, und rund 17 in denen sie tatsächlich praktiziert wird. Somit kann es interessant sein, sich mit den historischen Debatten auseinanderzusetzen. Auch stößt man oft auf Argumente, die man nicht für stichhaltig hält, obwohl man vielleicht ihre Stoßrichtung gutheißt.
Das erste Argument des erwähnten Beccaria war, dass das Gesetz seine Kraft daraus ableite, dass jeder Mensch einen Teil seiner Freiheit an das Gesamtwohl opfere. Aber dies könnte niemals so weit gehen, dass man bereit sei, sein eigenes Leben zu opfern:
Wer kann aber jemals den Willen gehabt haben sein Leben dem Belieben eines Andern anheimzustellen? Wie kann in der Aufopferung eines möglichst kleinen Teiles von Freiheit die Verzichtleistung auf das größte aller Güter, auf das Leben, enthalten sein?
Es ist ein schönes Beispiel für das Denken der Aufklärer des 18. Jahrhunderts im Rahmen der Idee des Gesellschaftsvertrages. An zweiter Stelle argumentiert er hingegen, dass lebenslange Haft und Zwangsarbeit (er schreibt sogar „ewige Sklaverei“ – schiavitù perpetua) ein abschreckenderes Schicksal wäre als der Tod. Nun muss man allerdings fragen: wenn man unmöglich seinem eigenen Tod zustimmen kann, wie könnte man dann ein noch schrecklicheres Los annehmen? Wie könnte in der Aufopferung eines möglichst kleinen Teils von Freiheit die Verzichtleistung auf alle Freiheit enthalten sein? Es läuft wohl daraus hinaus, dass der Gesellschaftsvertrag immer eine etwas wackelige philosophische Basis für den Strafrechtsvollzug bleibt.
Immanuel Kant hingegen befürwortete die Todesstrafe, und wendet sich dabei speziell sehr persönlich gegen Beccaria:
Hiegegen hat nun der Marchese Beccaria aus teilnehmender Empfindelei einer affektierten Humanität seine Behauptung der Unrechtmäßigkeit aller Todesstrafe aufgestellt […] – Alles Sophisterei und Rechtsverdrehung.
Strafe erleidet jemand nicht, weil er sie, sondern weil er eine strafbare Handlung gewollt hat; denn es ist keine Strafe, wenn einem geschieht, was er will, und es ist unmöglich, gestraft werden zu wollen. […]
Kant argumentiert, dass der Anteil an der Gesetzgebung habende Bürger und der Verbrecher in gewisser zwei Personen sind, bzw. zwei verschiedene Aspekte von einer – der eine rein von Vernunft geleitet, der andere ein fehlbarer Mensch.
Der Hauptpunkt des Irrtums dieses Sophisms besteht darin: daß man das eigene Urteil des Verbrechers (das man seiner Vernunft notwendig zutrauen muß), des Lebens verlustig werden zu müssen, für einen Beschluß des Willens ansieht, es sich selbst zu nehmen, und so sich die Rechtsvollziehung mit der Rechtsbeurteilung in einer und derselben Person vereinigt vorstellt.
Kant plädierte also für die Todesstrafe, allerdings nur im Rahmen des Talionsprinzips (ius talionis) – gleiches mit gleichem, am besten bekannt als Auge um Auge:
Welche Art aber und welcher Grad der Bestrafung ist es, welche die öffentliche Gerechtigkeit sich zum Prinzip und Richtmaße macht? Kein anderes, als das Prinzip der Gleichheit, (im Stande des Züngleins an der Wage der Gerechtigkeit) sich nicht mehr auf die eine, als auf die andere Seite hinzuneigen. Also: was für unverschuldetes Übel du einem Anderen im Volk zufügst, das tust du dir selbst an. Beschimpfst du ihn, so beschimpfst du dich selbst; bestiehlst du ihn, so bestiehlst du dich selbst; schlägst du ihn, so schlägst du dich selbst; tötest du ihn, so tötest du dich selbst.
Weshalb die Strafe exakt dem Verbrechen entsprechen muss, außer dass es emotional befriedigend klingt (Empfindelei wie er selbst bezüglich Beccaria sagt), verrät uns Kant allerdings auch nicht. Außerdem ist damit längst noch nicht alles geklärt. Nehmen wir an man bestiehlt eine Person – sollte man dann nur den gestohlenen Betrag als Strafe zahlen (über die Restitution hinaus versteht sich)? Oder sollte es sich nach dem relativen Schaden oder am Einkommen der Beteiligten richten? Und grundsätzlicher – angenommen ein bestimmtes, aber vom Gleichheitsprinzip abweichendes Strafmaß verringert nachweislich das Vorkommen einer Straftat, sollte man dann dennoch dabei bleiben, und wenn ja, wieso?
Am Ende seiner Abhandlung zur Todesstrafe findet sich noch ein äußerst kurioser (um es höflich auszudrücken) Gedanke, nämlich dass es zwei nach Talionsprinzip „todeswürdige“ Verbrechen gibt, die der bürgerliche Staat aber nicht bestrafen kann, bzw. soll. Eines davon ist das Duell, das andere der Mord an einem unehelich geborenen Kind durch dessen Mutter:
Das uneheliche auf die Welt gekommene Kind ist außer dem Gesetz (denn das heißt Ehe), mithin auch außer dem Schutz desselben geboren. Es ist in das gemeine Wesen gleichsam eingeschlichen (wie verbotene Ware), so daß dieses seine Existenz (weil es billig auf diese Art nicht hätte existieren sollen), mithin auch seine Vernichtung ignorieren kann, und die Schande der Mutter, wenn ihre uneheliche Niederkunft bekannt wird, kann keine Verordnung heben.
Diese Passage ist weniger bekannt als Kants erhabene Ausführungen zum kategorischen Imperativ und dem Menschen als Selbstzweck, aber sie ist wohl ein interessantes Beispiel dafür, wie sich auch intelligente Personen in ihren philosophischen Luftschlössern in tiefe moralische Abgründe graben können.
(Zeichnung des Kräuterturms, auch als „Fronfeste“ bezeichnet, Signatur Bi-63)
[1] Dieter Reicher. Bureaucracy, ”domesticated” elites, and the abolition of capital punishment. Processes of state formation and the number of executions in England and Habsburg Austria between 1700 and 1914. Crime, Law and Social Change, 2010, 54 (3-4), pp.279-297.