Kriegsrecht im Unterinntal (II.)
Die Antwort der TIWAG ließ nicht lange auf sich warten. Bereits einen Tag nachdem der Artikel von Emil Jung in der Innsbrucker Nachrichten abgedruckt worden war, erschien die Replik der TIWAG in der nächsten Ausgabe. Darin erklärte das Unternehmen, dass die kaiserliche Verordnung nicht die einzige Rechtsgrundlage für Enteignungen zum Zwecke von Bauprojekten im öffentlichen Interesse war. Ebenso sah das Elektrizitätswegegesetz (da haben Sie ein Wort für das nächste Hangman-Spiel) Enteignungen vor, wenn sie nötig waren, um Stromleitungen zu verlegen.
Der Unterschied zwischen diesen Rechtsgrundlagen war jedoch, dass die kaiserliche Verordnung vom 16. Oktober 1914 gemäß §4 den Enteigneten kein Recht auf Einspruch gegen die behördliche Entscheidung zugestand. Diese radikale Bestimmung, die einen grundliegenden Aspekt des Rechtsstaates aushebelte, war nur im Kontext des Krieges denkbar. Das Elektrizitätswegegesetz wurde nach dem Krieg, 1922, verabschiedet. Es sah ebenfalls die Möglichkeit von Enteignungen vor, allerdings konnten enteignete Grundbesitzer den üblichen Berufungsweg bis zum Verwaltungsgerichtshof beschreiten.
Der Vorwurf des Rechtsanwaltes Emil Jung gegen seinen vormaligen Arbeitgeber war dabei, dass das Verfahren nach „Kriegsrecht“, also ohne Berufungsmöglichkeit, über die Köpfe von Grundeigentümern gehalten wurde, um sie zu für sie nachteiligen Vereinbarungen zu nötigen.
Die Rechtslage war dabei komplex. Die Verordnung sah in §10 vor, dass „nach Wiedereintritt normaler Verhältnisse die Regierung im Verordnungswege den Zeitpunkt zu bestimmten“ hatte, ab dem die Verordnung wieder ausgesetzt wurde. Dies war allerdings selbst acht Jahre nach Kriegsende noch nicht geschehen – wobei man wohl fairerweise sagen muss, dass die Nachkriegsjahre in der Ersten Republik auch keine „normalen Verhältnisse“ waren. Ebenso ließ sich kaum bestreiten, dass das Achensee-Kraftwerk und die dazugehörigen Stromleitungen, um die es bei dieser Kontroverse ging, von großem „öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken“ war. Jung argumentierte aber, dass das neue Gesetz von 1922 hier zur Anwendung kommen sollte, da dieses offensichtlich für exakt solche Projekte geschaffen wurde, auch wenn die Notverordnung de jure nie aufgehoben worden war.
(Baustelle Achensee-Kraftwerk, Signatur Ph-38068)