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Im Geiste Der Weihnacht

Im Geiste der Weihnacht

Am 03. Januar 1714 erließen die „Präsidenten, Kanzler, Regenten und Hofkammerräte“ der oberösterreichischen Lande (d.h. im damaligen Gebrauch Tirol und die Vorlande) eine Verordnung ganz im christlichen Sinne der Weihnacht. In den „Contumaz-Häusern“, Häuser in denen Erkrankte ihre Quarantäne verbringen konnten (Contumaz war ein damals gebräuchliches Wort für Quarantäne), hielten sich nach Meldungen zu viele „Kräxentrager und Medritat-Kramer“ (Medritat = Mithridat(ikum) – ein „Allheilmittel“, dessen Namen sich auf den griechischen König Mithridates IV. bezieht, der es angeblich entwickelte und der sich auch mit kleinen Dosen gegen verschiedene Gifte immunisierte; das heutige Pendant wäre wohl in etwa „Quacksalber“) auf, die sich die anfallenden Kosten nicht leisten könnten, und somit den Cameral-Mitteln (also der Staatskasse) zur Last fallen würden. Demnach sollte man ihnen ihre Pässe abnehmen und anweisen, sich nicht zu weit fortzubegeben; andernfalls sollten sie selbst bezahlen oder man solle sie überhaupt abweisen.

(…) Demnach die Erfahrenheit gibet / daß die Contumaz-Häuser an Confin-Orthen mit sehr vil hierländischen Kräxentragern/Medritat-Kramern / und andern dergleichen Leuthen angefüllet werden / welche aus aignen Mitteln die Contumaz-Zeit und Unkösten zu bestreiten nie vermögen / verfolglich zu allzugrosser Beschwärnuß von Cameral-Mitteln daselbsten unterhalten werden mpssen. Als befelchen Euch hiemit / denen daselbstigen Unterthanen die Päß mit Beschaidenheit abzugeben und selbe dabey zu erinneren daß sie sich nit allzuweit ausser Lands / absonderlich an verdächtige Orth begeben / widrigenfalls selbe jederzeit die Contumaz aus aignen Mitteln außstehen: oder gar abgewisen werden sollen. Daran beschicht Unser Will und Mahnung. Datum Ynsprugg, den 3. Januarii 1714.

Der Römischen Kayserlichen und Königlichen Katholischen Majestät Praesidenten, Canzler, Regenten und Hof-Kammer-Räthe der Oberösterreichischen Landen.

(Signatur VO-1420)

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