Bürgerpflichten anno 1806
Noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts mussten all jene, die in Innsbruck das Bürgerrecht erlangen wollten, manche Hürde nehmen. Waren alle Voraussetzungen erfüllt, so mussten die Kandidaten dem amtierenden Bürgermeister geloben, „die Pflichten, welche ein Bürger zu Innsbruck zu beobachten und zu vollziehen“ hatte, zu befolgen. Und diese Pflichten hatten es in sich, wie ein Blick in unsere Kommunalakten zeigt. In einem Protokoll „über die Verpflichtung neu aufgenommener und ererbter Bürger“ vom 1. Mai 1806 heißt es dazu:
Erstens: solle er [der zukündtige Bürger von Innsbruck] der Römisch katholischen Religion zugethan seyn.
Zweytens: solle er Seiner Majestät dem König von Bayern Maximilian Joseph unsern allergnädigsten Landesfürsten und Herrn, sohin den von allerhöchst demselben vorgesetzten Oberbehörden, wie auch dem Bürgermeister und Rath dieser Stadt zu allen Zeiten, in ihren Gebothen und Befehlen getreu, gewärtig, und gehorsam seyn, ihrem Nutzen nach Kräften befördern, hingegen Schaden und Nachtheil abwenden.
Drittens: In allen bürgerlichen Ämtern, so ihm auferlegt werden, guten Gehorsam leisten, denselben auch nach Möglichkeit mit höchsten Fleiß abwarten [sic], und hierinfalls nichts vernachlässigen.
Viertens: in allen entstehenden Landesnöthen, Auflauf, Durch-Marche-Zuzügen [sic], Sterbeläuten, Feuersbrünsten, Wassergefahren und der gleichen andern Zufällen (die Gott gnädigst abwenden wolle) der gemeinen Stadt in allem getreu beystehen und davon nicht abweichen.
Viertens: solle er – er mag Gewerb[e] oder Handelgeschäft treiben, oder nicht, keinem Auswärtigen, der nicht Bürger allda ist, Kommissions-Waaren [sic] oder Gut vertreiben; des gleichen auch wider die Stadtbürger allhier nicht procuriren, oder solicitiren, weder mit Briefen, noch andern, was wider gemeine Stadt ist, und zu Schaden kommen möchte.
Schlüßlichen [sic] soll er – und jeder Bürger in sonder Zeit, alles das Jenige, es werde ihm allda vorgehalten oder nicht, thun und vornehmen, was ehrbaren, aufrechten, und getreuen Bürgern zu thun gebühret, und wohl ansteht, auch loblich [sic] von Alters her gebracht, und gebräuchig geworden ist.
An diesem 1. Mai 1806 legten u.a. der Uhrmacher Joseph Huber, der bekannte Stück- und Glockengießer Joseph Georg Müller (auch Miller geschrieben) und der nicht minder bekannte Kaufmann Johann Georg Tschurtschenthaler den Bürgereid ab. Letzterer musste zudem den stolzen Betrag von 100 Gulden erlegen, um das Bürgerrecht in Innsbruck zu erwerben.
(StAI, COML 1806-1809/3 Fasz. 406 Bürger Verpflichtung / Innsbrucker Bürgerbuch Bd. II)