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Ausgezeichnete Köpfe_Teil 1

Ausgezeichnete Köpfe_Teil 1

Der Innsbrucker Gemeinderat kann Personen, die sich um die Stadt verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen. Unterschiedliche Huldigungen, von der Verdienstmedaille der Stadt Innsbruck bis zum Ehrenbürgertum, werden vergeben.
Dazu gehört auch der Ring der Stadt Innsbruck. Es ist ein goldener Siegelring, der auf dem Siegelstock das in rotem und weißem Email ausgeführte Stadtwappen trägt. Der Siegelstock wird durch barocke Arabesken betont, die sich beiderseits vom glatten Ringrücken heraufziehen.

Erst einige Jahre nach der ersten Verleihung bekam der Kulturausschuss am 22. September 1937 den Auftrag, ein Statut über die Verleihung des Ringes auszuarbeiten.
Folgende Punkte sollten bei der Erstellung beachtet werden.

  1. Die Festsetzung eines Beurteilungsmaßstabes, wer den Ring bekommen soll
  2. Möglichste Sparsamkeit bei der Verleihung
  3. Ein Vetorecht für die Ringbesitzer bei der Verleihung
  4. Beschränkung der Verleihung auf Innsbrucker Bürger

Die ausgearbeiteten Statuten wurden nach Begutachtung durch den Rechtsausschuss am 15. Februar 1938 dem Gemeindetag vorgelegt.
Einen Auszug aus den Bestimmungen:
§ 2
(1) Der Ring kann als Ausdruck der Ehrung und der besonderen Verbundenheit der Stadtgemeinde an Personen verliehen werden, die in Innsbruck geboren sind oder hier das Heimatrecht besitzen oder den ordentlichen Wohnsitz haben und sich durch besondere Verdienste auf irgendeinem Schaffensgebiet über die Grenzen der Stadtgemeinde und des Landes hinaus Ansehen und Geltung erwarben, die der Stadtgemeinde als Heimatstadt zur Ehre gereichen.
(2) Innsbruck als ordentlicher Wohnsitz im Sinne des Abs. 1 gilt ausnahmsweise auch dann, wenn es sich um einen Wohnsitz in nächster Umgebung von Innsbruck (z. B. Hötting, Mühlau, Amras) handelt.
§ 6
(1) Die Verleihung des Ringes begründet keine besonderen Pflichten; sie gewährt dem Träger neben seinen Rechten als Mitglied der Gemeinschaft der Ringbesitzer im Falle der Verarmung das Recht auf eine Ehrengabe im Betrage von S 2000,– jährlich.
§ 7
Nach dem Ableben eines Besitzers des Ringes ist der Ring durch die Erben an die Stadtgemeinde zurückzustellen. Die Rückstellung kann unterbleiben, wenn die Gattin oder die Kinder den Ring erben und für eine würdige Aufbewahrung Sorge zu tragen versprechen, oder wenn der Ringbesitzer in anderer Weise für ein würdiges Verbleiben des Ringes nach seinem Tode Anordnungen trifft.

Der Rechtsausschuss hatte einige Anmerkungen zu den ausgearbeiteten Statuten. Unter anderem regte er an, die Ehrenringträger auf die Zahl 12 zu beschränken, damit der Grundsatz der möglichsten Sparsamkeit am besten entsprochen werden kann.

Auch der der Kulturausschuss schlug Ergänzungen vor:
1. dem diesen Statut zugrunde liegenden Gedanken, die enge Verbundenheit und familiäre Zusammengehörigkeit der Ringbesitzer mit der Stadtgemeinde zu dokumentieren, noch besonders deutlich dadurch sichtbaren Ausdruck zu verleihen, daß in Aussicht genommen wird, daß Ringbesitzer, die in Innsbruck beerdigt werden, von Gemeindetagsmitgliedern zu Grabe getragen werden. Eine Verankerung im Ringstatut wollte der Kulturausschuß nicht vornehmen, er sähe es vielmehr lieber, daß ein solcher Gedanke sich durch die Praxis in die Tat umsetzt.
2. die besondere Verbundenheit der Stadtgemeinde mit den lebenden Ringinhabern noch in der Weise zu bekräftigen, daß sie zur Teilnahme an offiziellen Feierlichkeiten der Stadt als Ehrengäste der Stadt eingeladen werden.

Die Statuten wurden im Laufe der Jahrzehnte immer wieder adaptiert. Nach aktuellem Stadtrecht erfolgt die Verleihung des Ehrenrings unter folgenden Voraussetzungen:
Den Ehrenring kann der Gemeinderat an Personen verleihen, die sich um die Stadt durch außerordentliche Leistungen oder vorbildliche Pflichterfüllung verdient gemacht haben oder das Ansehen der Stadt im In- oder Ausland vermehrt haben.

(Ehrenring der Stadt Innsbruck, 2021)

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