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Der Kampf Gegen Die Pocken

Der Kampf gegen die Pocken

Ergänzend zum Beitrag „Zwangsimpfung“ in Innsbruck reichen wir in der Folge zwei spannende Dokumente nach, zunächst eine Aufforderung zur Erfüllung der Impfpflicht gegen die Pocken aus dem Jahr 1940. Jedes Kind musste die Impfung spätestens bis zum Ende des der Geburt nachfolgenden Kalenderjahres erhalten. Das Gesundheitsamt der Stadt überwachte selbstverständlich die Einhaltung dieser Vorschrift und legte Listen über erfolgte Impfungen an. Bei unbegründeter Nichteinhaltung wurden mit einer Geldstrafe von „bis zu 50 Mark“ laut § 14 des Impfgesetzen vom 8. April 1874 gedroht. Dies änderte sich auch mit dem österreichischen Gesetzt von 1948 nicht, wo laut §16 eine Geldstrafe von bis zu 1000 Schilling oder ein 14-tägiger Arrest vorgesehen war.

Im zweiten Dokument aus dem Jahr 1933 von der Universitätsklinik Innsbruck werden die Vorschriften für Impflinge dokumentiert. Besonders wichtig scheint hierbei der Dresscode, zur Impfung sollte man in sauberen weißen Hemden erscheinen. Auch sonst gab es allerlei zu beachten, wie die Liste dokumentiert. Im Gegensatz zur späteren Regelung von 1940 fällt hier ins Auge, dass damals die Schutzimpfung in den ersten vier Lebensjahren empfohlen wurde, statt in den ersten zwei. Nach erfolgreicher Impfung ging man damals von einem ungefähr zehnjährigen Impfschutz aus, was sich mit späteren Erkenntnissen nur bedingt deckt. Dass sich wissenschaftliche Erkenntnisse oder die daraus resultierenden Empfehlungen mitunter schnell ändern können, ist auch dem heutigen pandemiegeprüften Bürger durchaus bekannt.

Stadtarchiv/Stadtmuseum Innsbruck; VO-16 und Fl-345.

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