Vormoderne Stadtpolitik (IV.)
Wie im vorigen Artikel erwähnt, ersetzte der Bürgermeister im Laufe des 14. Jahrhunderts den Stadtrichter als Oberhaupt der Gemeinde. In den Urkunden der Zeit, so etwa auch in der hier zu sehenden, mit welcher Herzog Friedrich Innsbruck das Stapelrecht zwischen Ziller und Mellach verlieh, findet sich für die Stadt die Formel „Bürgermeister, Richter, Rat und die (ganze) Gemeinde“ – gewissermaßen das Senatus Populusque Romanus für Innsbruck; allmählich verschwand der Richter aus dieser Aufzählung.
Die Insignien seines Amtes waren die Schlüssel zum Rathaus, die er am Ende seiner Amtszeit vor der Bürgerversammlung auf den Tisch legte, wenn diese daran schritt, seinen Nachfolger zu wählen. Im Gegensatz zu den Mitgliedern des Rates konnten die Bürger den Bürgermeister frei wählen. Der Rat empfahl zwar vor der Wahl (die wie alle Wahlen in Innsbruck am 8. Januar stattfand) drei Kandidaten, aber dieser Vorschlag war nicht bindend. Seine Amtszeit war auf ein Jahr beschränkt, wobei er auch direkt im Anschluss wiedergewählt werden konnte.
Der Bürgermeister führte den Vorsitz im Stadtrat und verfügte bei dessen Abstimmungen über zwei Stimmen. Er verantwortlich für das Einheben der Steuern und die Überwachung der Gesetze und Verordnungen der Stadt. Ebenso oblag ihm die Repräsentation der Stadt nach außen, sei es gegenüber dem Landesfürsten oder als Abgeordneter auf dem Landtag.
(U-282)