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Vormoderne Stadtpolitik (III.)

Vormoderne Stadtpolitik (III.)

Der Zusatz und die Gemein dienten wie bereits erwähnt in erster Linie als Beisitzer für den Stadtrichter. Heinrich von Kärnten hatte Innsbruck 1319 das Recht eines eigenen Stadtgerichtes verbrieft, welches über die Belange der Bürger anstatt des Hofgerichtes entschied.

Sie wurden auch zur Beratung des Stadtrates herangezogen, hier bildeten sich ebenfalls feste Termine für diese Sitzungen heraus, die allerdings nur ein paar Mal im Jahr stattfanden. War der Rat jedoch anderer Meinung als Zusatz und Gemein, dann war es das Urteil des ersteren, welches von Bedeutung war. Abgesehen von den Sitzungen gemeinsam mit dem Stadtrat traten sie nicht als Versammlungen zusammen und im Laufe des 17. Jahrhunderts verloren sie auch ihre beratende Funktion vollständig. Zusatz und Gemein rekrutierten sich weitgehend aus derselben Schicht wie der Rat: über 50% waren Kaufleute und Gastwirte, den Rest stellten die verschiedenen Handwerkszweige.

Der Stadtrichter, dem sie als Beisitzer dienten, war ursprünglich das Oberhaupt der Stadt und vom Landesfürsten ernannt worden, im Laufe des 14. Jahrhunderts setzte sich jedoch die Wahl durch die Bürgerversammlung durch, während der Bürgermeister sich zum obersten Vertreter der Stadt entwickelte. Er übte die niedere Gerichtsbarkeit in der Stadt aus, also für zivile und niedere Kriminalfälle. Was die Blutgerichtsbarkeit betraf, unterstand Innsbruck dem Landrichter von Sonnenburg. Von der Innsbrucker Gerichtsbarkeit waren wiederum auch einige Personengruppen ausgeschlossen. Angehörige des Hofes und Juden unterstanden dem Hofgericht, Mitglieder der Universität der Gerichtsbarkeit des Senats.

(Urkunde Heinrichs von Kärnten, mit welcher er Innsbrucker Bürgern das Recht bestätigte, dem Stadtrichter von Innsbruck anstatt des Hofrichters zu unterstehen, U-23)

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