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Der Ahnenpass (I.)

Der Ahnenpass (I.)

Im Zuge der Serie über den Reichsnährstand wurde bereits erwähnt, dass das NS-Regime für einige Zwecke bei seinen „Rassenvorschriften“ einen noch strengeren Maßstab ansetzte als bei den Nürnberger Gesetzen. Während es bei Letzteren nur um den Stammbaum bis zurück zu den Großeltern ging, verlangte man von Inhabern der neuen Erbhöfe, den Nachweis zu erbringen, dass sie bis 1800 kein „jüdisches oder farbiges Blut“ in ihrer Familie hatten. Das war auch die Voraussetzung für Mitglieder der SS, die für Führungsränge sogar einen Nachweis bis 1750 verlangte. Für solche Fälle hatte der Reichsbund der Deutschen Beamten (RDB) begonnen, den Ahnenpass herauszugeben, in welchem die Vorfahren bis zu den Ur-Ur-Urgroßeltern eingetragen werden konnten. Am 23. August 1934 berichteten die Innsbrucker Nachrichten:

„Der braunschweigische Finanzminister hat in einem Erlass mitgeteilt, dass der Verlag für Standesamtswesen einen sogenannten Ahnenpass herausgegeben hat, der es möglich machen soll, alle Dokumente zusammenzuhalten, die für den Nachweis der arischen Abstammung notwendig sind.“

Noch im selben Jahr gab das deutsche Reichsinnenministerium seine Unterstützung für den Pass bekannt. Ebenso erschienen im Völkischen Beobachter Ratschläge zur Familienforschung und Vorlagen für die Schreiben an die entsprechenden Beamten.

Was für österreichische Leser 1934 noch eine kuriose Randnotiz war, bekam 1938 eine deutlich größere Bedeutung. Nach der Annexion Österreichs erschienen auch hierzulande ausführliche Anleitungen zur Erbringung des Ariernachweises und zu Einträgen im Ahnenpass. Am 6. Mai veröffentlichte die Klagenfurter Zeitung die folgenden Richtlinien:

(Titelbild Div-844_01)

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