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Archivding Der Woche

Archivding der Woche

Heute zeige ich Ihnen an dieser Stelle eine Auszeichnung, die es so eigentlich nicht hätte geben dürfen. Und doch hat sie im November 1950 der Tiroler Landeshauptmann dem Oberfeuerwehrmann Alois Gstir (FF Mühlau) verliehen. Wie kam es dazu?

Im Jahr 1949 stiftete der Nationalrat auf Anregung des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes die „Österreichische Medaille für vieljährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“ in zwei Ausführungen: einmal in Bronze für 25-jährige Tätigkeit und einmal in Silber für 40-jährige Tätigkeit. Weiters legte der Gesetzgeber fest: „Das Ehrenzeichen wird […] durch den Landeshauptmann auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Auszuzeichnende seinen ordentlichen Wohnsitz hat, unter gleichzeitiger Übermittlung einer Urkunde verliehen. Die Medaillen gehen in das Eigentum des Beliehenen über.“ So weit, so gut. Alois Gstir war bereits im Jahr 1903 der Freiwilligen Feuerwehr Mühlau beigetreten, hatte ihr seither ununterbrochen angehört und sich auch Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben. Er erfüllte somit alle Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung in Silber (40 Jahre).

Wir dürfen wohl annehmen, dass er sich über die Medaille gefreut hat (jedenfalls hat er sie – gemeinsam mit der Urkunde – sorgsam aufbewahrt). Aber mit diesem Ehrenzeichen hatten längst nicht alle ihre Freude, obwohl das Parlament damit an frühere Traditionen (Monarchie, 1. Republik & Ständestaat) angeknüpft hatte:

Kurz nach Inkraftsetzung der dazugehörenden Verordnung stellte das Land Vorarlberg rechtliche Bedenken fest. Das Feuerwehrwesen sei Landessache und es könne daher keine Bundesauszeichnung dafür geben. Mit dieser Rechtsmeinung wurde der Verfassungsgerichtshof beschäftigt und dieser hielt am 12. Dezember 1950 in einem Feststellungserkenntnis fest: „Die Schaffung von Ehrenzeichenfür Verdienste um die Republik Österreich unf für Verdienste um Sachgebiete, die in der Vollziehung Bundessache sind, steht der Bundesgesetzgebung zu. Die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um ein einzelnes Land und für Verdienste auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, steht der Landesgesetzgebung zu.“

Quelle: ÖBFV (Hrsg.), Auszeichnungen für die österreichischen Feuerwehren. Unter Berücksichtigung von Südtirol und der Länder der ehemaligen k. u. k. Monarchie, Wien 2022, 18.

Die Schaffung der „Österreichischen Medaille für vieljährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“ war also nicht verfassungskonform und dementsprechend wurden die zugrundeliegenden Rechtsnormen 1951 aufgehoben …

(StAI, Archiv der Feuerwehr Innsbruck, Archiv der FF Mühlau)

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