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Verbrechen Und Strafe

Verbrechen und Strafe

Mit dieser Verordnung aus dem Jahre 1755 wurde kundgetan, dass Clara Gampin, die in Wien wegen verschiedenen Diebstählen verurteilt worden war, aus den Erblanden verbannt wurde. Das Dokument enthält neben dem Namen der Delinquentin (auch wenn dieser zweimal verschieden geschrieben wird) eine kurze Beschreibung von ihr, sowie die Information, dass sie eine „Urphed“ schwören musste, und mit dem „Relegations-Zeichen“ gebrandmarkt wurde.

Die „Urphed“ bzw. „Urfehde“ war der geschworene Verzicht auf die Fehde. In der Neuzeit war es üblich, dass Straftäter, die verbannt wurden, schwören mussten, sich nicht an den Richtern oder Vollstreckern zu rächen, sowie nie wieder zu kehren. Kamen sie doch in das Land zurück, wurde ihnen der Prozess wegen dieses Meineids gemacht (wie unten im Dokument bereits in Aussicht gestellt wird). Das Relegations-Zeichen war das Brandzeichen, welches dem Verurteilten eingebrannt wurde (lt. relegatio – Verweis / Ausschluss).

Originaltext:

Demnach bey dem Kayserl. Königl. Stadt und Land- Gericht zu Wien ex capite variorum Furtorum inngelegte Clara Gampin, 39. Jahr alt, von dem sogenannten Münzgraben zu Graz aus Steyrmarckt gebürtig, von grosser Person, untersetzt, runden angesichts, hat braune Haar, pflegt ein schwarz Damastene Hauben, braun gestreiftes Corsetl, und weiß Casthanenen abgenähten Unterrock zu tragen, den 6ten dieß durch den Freymann mit einem Ganzschilling abgefertiget, vorher aber gegen Hinterlassung einer geschworenen Urphed mit Einschröpfung des Relegations-Zeichens des ganzen Landes Oesterreich Unter und Ob der Ennß, und aller Kayserl. Königl. Teutschen Erb-Landen, wie auch des Kayserlich-Königlichen Hof-Lagers, und der Orten, wo selbes sich befinden wird, auf Ewig verwiesen worden.

Als wirdet euch ein solches mit deme hiemit kund gethan, daß ihr auf gedachte Delinquentin Clara Gamperin ein wachtsames Aug tragen, selbe in Betrettungs-Fall anhalten lassen, und willen gebrochener Urphed den Process rechtlicher Ordnung nach formiren sollet. Daran beschiehet Unser Will und Meinung.

(Vo-1898)

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