Ein Verordnung aus dem Jahr 1806
Durch Zufall bin ich in der Sammlung des Stadtarchivs Innsbruck auf dieses interessante Schriftstück gestoßen. Es handelt sich dabei um eine Verordnung der Königlich Baierischen Polizeidirektion vom 16. Dezember 1806: Die Innsbrucker Bevölkerung wird darauf hingewiesen, dass der Brauch des Schießens vor der Christ-, Neujahrs- und Dreikönigsnacht mit sofortiger Wirkung verboten sei und bei Zuwiderhandlung eine Geldstrafe von zehn Gulden eingehoben werden würde. Das Schriftstück ist in einem eher schlechten Erhaltungszustand aber zum Glück noch lesbar.
„Das königl. General-Landes-Kommissariat hat mittelst Dekret vom 16ten Dezember d. J. das bisher üblich gewesene Schießen auf den Abend vor der Christ – Neujahrs – und Dreikönigsnacht als einen Mißbrauch, welcher der öffentlichen Sicherheit und der guten Ordnung zuwiederlauft allergnädigst und zwar dergestalt zu verbiethen geruhet, daß jeder muthwillige Uebertreter dieses Vebothes, oder wenn derselbe nicht angegeben und entdeckt werden würde, der Eigenthümer desjenigen Hauses, in welchem geschossen worden ist, mit zehn Gulden bestrafet werden solle. Diese allerhöchste Verordnung wird demnach zur allgemeinen Wissenschaft hiemit bekannt gemacht, und jedermann vor Schaden gewarnet. Innsbruck am 20sten Dezember 1806. Königl. Baierische Polizeydirekzion.“
(Stadtarchiv Innsbruck, Ho-M-0020)