Raub und Diebstahl
Mit dieser Verordnung aus dem Jahre 1731 wurden die Behörden angehalten, ein genaues visum repertum, also einen (Fund-)Bericht zu verfassen, wenn sich Raubüberfälle oder Diebstähle ereigneten. Wie es um die Aufklärungsquote im frühen 18. Jahrhundert stand, ist natürlich schwer zu quantifizieren, aber selbst heute werden nur rund die Hälfte der (angezeigten) Eigentumsdelikte aufgeklärt. Es überrascht somit wohl kaum, dass die Regierung auf saubere Dokumentation drängte, damit man den Straftätern den Prozess machen konnte, wenn man sie in die Finger bekam. Auch der Verweis auf die „größeren Delicta“ die mit Raub einhergehen macht Sinn, denn in der Regel ist es ein relativ kleiner Kreis von Wiederholungstätern, die für eine Großteil der Gewaltverbrechen verantwortlich ist.
Originaltext:
Gleich wie die Erfahrenheit öfters zeiget, daß an zwerschiedenen Orthen in Kirchen und Privat-Häusern gewaltthätige Raubereyen und Diebstahl beschehen, das visum repertum aber, wann die Thäter darüberhin nicht geschwind zur Verhafft kommen! Jeweils ein zu nemmen unterlassen werde, so doch in Zukunft auch über kurz oder lang erfolgend anderwärtigen Gefangnemmung der gleichen Ubelthätter zu Schöpffung deren rechts verdienter Straff sehr nöthig ist.
Als wirdet hiemit anbefohlen, daß jedes Orth Obrigkeit bey Vorfall ein- oder mehrer Rauberey und gewaltthätigen Diebstählen (wie ein solches dann ebenfahls auch auf andere grössere Delicta, so ein Meckmahl und Kennzeichen nach sich hindan lassen zu verstehen ist) das visum repertum allzeit an End und Orth, wo solche beschehen auch wann schon die Thäter annoch nit gefänglich einkommen, selbst einnemmen das Geraubet- oder Gestohlen- wordene ordentlich in pretio erhöhen und sothanes relevatum bey Gericht zu etwo ferers äusserenden Gebrauch wohl auf behalten, wie nit weniger die in derley Fählen sonst gewohnliche Rieg-Protocolla ordentlich formieren solle. Daran beschihet unser Willen und Mainung.
Moderner Text:
Die Erfahrung zeigt, dass an verschiedenen Orten, in Kirchen und Privathäusern gewalttätige Räubereien und Diebstähle verübt werden, der Bericht darüber aber, wenn die Täter nicht rasch gefasst werden, oft nicht vernommen wird. Dabei ist dieser aber dringend nötig, um sie ihrer verdienten Strafe zuzuführen, wenn sie auf kurz oder lang wegen eines anderen Verbrechens gefasst werden.
Also wird hiermit befohlen, dass die Obrigkeit allerorts den Bericht stets so bald wie möglich und vor Ort durchzuführen haben, wenn sich eine oder mehrere Räubereien oder gewalttätige Diebstähle ereignen (auf welche auch weitere, schwerere Delikte folgen); auch wenn die Täter noch nicht gefasst wurden. Es ist das Geraubte und Gestohlene zu verzeichnen und der jeweilige Wert anzugeben, damit es vor Gericht verwendet werden kann, so soll es auch in anderen solchen Fällen Protokoll sein. Darin besteht unser Wille und unsere Meinung.
(VO-1899)