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Das Bäckerhandwerk (IV.)

Das Bäckerhandwerk (IV.)

Aus dem Jahre 1791 ist uns dieses interessante Dokument über die Innsbrucker Bäckerzunft erhalten. Die Verordnung legte die Brotpreise für die örtlichen Bäcker fest. Dabei änderte sich je nach Getreidepreis jedoch nicht (direkt) der Preis, sondern das vorgeschriebene Gewicht. Je teurer das Korn wurde, desto kleiner durften die Semmeln und das Roggenbrot bei je gleichbleibenden Preisen werden. Dazu waren die Bäcker verpflichtet nachzuweisen, zu welchem Preis sie das Getreide eingekauft hatten. Die angegebene Einheit, der Staar, war ein aus dem italienischen Raum kommendes Maß für Getreide und entsprach etwa 30 Liter. Das Loth war hingegen eine Gewichtseinheit von rund 16-18 Gramm, das „Quintl“ war ein Viertel davon.

Das Gesetzbuch, auf das eingangs verwiesen wird, ist die Josephina (offiziell „Allgemeines Gesetzbuch über Verbrechen und derselben Bestrafung“), die vom namensgebenden Kaiser Joseph II. 1787 erlassen worden war. Für „politische Verbrechen“, unter welche Vergehen gegen diese Ordnung fielen wie uns hier verraten wird, sah das Gesetzbuch Schläge, Pranger oder Arrest vor – je nachdem, wie gravierend die Tat war. Aber wie wir schon gesehen haben, reagierte die Bevölkerung recht empfindlich auf vermutete oder tatsächliche Vergehen der Bäcker.

Am Ende der Verordnung sehen wir alle Innsbrucker Bäcker namentlich und mit ihren „Tupfzeichen“ aufgelistet, die zu führen sie, wie im Dokument selbst betont wird, rechtlich verpflichtet waren.

(VO-1918)

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