Der Mord am Patscherkofel (V.)
Mit seiner Verhaftung am 11. August 1950 endete die kriminelle „Karriere“ Guido Zingerles. Sein Prozess begann am 26. November des folgenden Jahres in Bozen. Bei dieser Verhandlung ging es noch nicht um den Mord an Helen Munro, sondern die Verbrechen, die er auf italienischem Staatsgebiet verübt hatte. Laut einem Bericht des Wiener Kuriers gestand Zingerle seine Taten unmittelbar nach seiner Verhaftung durch die Carabinieri, um nicht nach Österreich ausgeliefert zu werden, da im dort noch die Todesstrafe drohte, während sie in Italien bereits abgeschafft war. Tatsächlich war die Todesstrafe bereits im Mai 1950 auch in Österreich abgeschafft worden. Vielleicht war Zingerle das zum Zeitpunkt seiner Verhaftung nicht bekannt; die Abstimmung im Parlament fand nur 10 Tage vor dem Mord an Helen Munro, und der folgenden Flucht Zingerles, statt. Vielleicht handelte es sich bei dieser Geschichte auch nur um eine Vermutung seitens des Wiener Kuriers.
Wie später der Prozess in Innsbruck, war auch dieser ein Medienspektakel. In Zeitungen in ganz Österreich und Italien war auf den Titelseiten vom „Sexualmörder Zingerle“ zu lesen. Zu Beginn der Verhandlungen drängte sich eine große Menschenmenge auf dem Hof vor dem Gericht, um in den Saal zu kommen oder zumindest einen Blick auf „il mostro del tirolo“, wie ihn die italienischen Zeitungen getauft hatten, zu erhaschen. Die Anklageschrift, welche der Staatsanwalt Prati vorlegte, umfasste ganze 600 Seiten. Die erste Einvernahme Zingerles vor Gericht, sowie die Aussage der jungen Frau, die er 1946 als 15-jähriges Mädchen vergewaltigt und unter Steinen begraben zum Sterben zurückgelassen hatte, erfolgten unter Ausschluss des Publikums. Während der Schilderung seines Lebenslaufes gestand Zingerle auch während seiner Zeit bei der Fremdenlegion in Afrika ein ungenannte Zahle von Frauen missbraucht hatte. Anschließend sagte die genannte junge Frau gegen Zingerle aus. Er stellte die Wahrheit ihrer Worte nicht Abrede, behauptete jedoch, sich nicht an die Tat erinnern zu können.
Als das Publikum wieder eingelassen wurde, stellte der Verteidiger den Antrag, Zingerle in die Psychiatrie einweisen zu lassen, mit teils kuriosen Gründen. Speziell argumentierte er, dass 1. Zingerles Vater nicht bekannt sei, weshalb eine erbliche Belastung nicht auszuschließen sei, 2. er ein klassischer „Hitzemörder“ sei, da alle Verbrechen im Sommer begangen wurden, 3. er durch die österreichische Justiz bereits wegen „zweier geringerer (!) [sic] Fälle“ eingewiesen worden war. Der letzte Punkt wirft vielleicht etwas Licht darauf, wie Zingerle mit dem absurden Strafmaß von einem Jahr Haft für zweifache Freiheitsberaubung und Vergewaltigung davongekommen war, durch einen Aufenthalt in der Psychiatrie anstatt der Haftanstalt.
Der Antrag der Verteidigung wurde noch am selben Tag nach 20-minütiger Beratung abgelehnt.
(Bozen zu Beginn der 50er Jahre, Signatur KR-NE-1886)