Ordnung muss sein
Gerade in den Wintermonaten und in Zeiten großer Schneemengen ist die Räumung der Gassen und Straßen von größter Wichtigkeit – auch wenn die Schneemassen in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen sind. In unseren Beständen findet man zu diesem Thema eine Gassensäuberungs-Ordnung vom 16. März 1781.
Diese Verordnung wurde wohl aufgrund der zunehmenden „Unreinlichkeit der Gassen und Straßen“ in Innsbruck festgesetzt und umfasst 23 Paragraphen welche alle Bereiche von der Schneeräumung bis hin zur Ausleerung des Spülwassers abdeckt. Festgehalten wurden auch die einschlägigen Verpflichtungen der Zuchthäuser und Arbeitshäuser, der Hauseigentümer und Bewohner sowie der Wirte.
Wie mit Schnee und Eis umzugehen ist wird in einigen Paragraphen eigens geregelt:
11mo. Wann Jemand Schnee von seinem Hausdache abzuschöpfen, und selben auf die Strassen zu werfen gezwungen ist, so wird verordnet, daß bey jedesmaligem Abwerfen ein Dienstboth zur Hausthüre hingestellet, und da so lange, als das Schneeabwerfen dauret, zu verbleiben, sofort die vorübergehenden Leute, wie auch die vorbeyfahrenden Wägen diesfalls zu warnen, angewiesen werden solle.
12mo. Dieser abgeworfene Schnee ist keineswegs daselbst, wo er abgeworfen wird, auf der Strasse zu belassen, sondern derselbe muss alsogleich abgeführet, und wie erst hieoben § 9. & 10. verordnet worden, in den Kanal eingeworfen, oder zur Zeit, da solcher eingefroren, neben demselben deponiret, von den gedeckten Gassen aber in den Innfluß abgeführet werden.
(Stadtarchiv/Stadtmuseum Innsbruck, Akt-5094)